Rechtsprechung
OLG Köln, 22.04.1998 - 16 Wx 37/98 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Mittellosigkeit des Betreuten
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
BGB §§ 1835 ABS. 4, 1915 ABS. 1; MITTELLOSIGKEIT DES BETREUTEN
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Mittellosigkeit eines Betreuten für einen Entschädigungsanspruch des Verfahrenspflegers gegen die Staatskasse
Kurzfassungen/Presse (2)
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
Maßgeblicher Zeitpunkt für Mittellosigkeit des Betreuten, Schonvermögen
Verfahrensgang
- LG Köln, 15.12.1997 - 6 T 559/97
- OLG Köln, 22.04.1998 - 16 Wx 37/98
- AG Köln, 09.07.1998 - 378 III 115/98
- LG Köln, 23.11.1998 - 1 T 293/98
- OLG Köln, 17.03.1999 - 16 Wx 37/99
Papierfundstellen
- FamRZ 1998, 1617
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BayObLG, 23.11.1995 - 3Z BR 296/95
Anspruch des Berufsbetreuers auf Vergütung
Auszug aus OLG Köln, 22.04.1998 - 16 Wx 37/98
Für die Frage der Mittellosigkeit ist im Regelfall auf den Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz abzustellen, § 23 FGG ( vgl. BayObLG v. 23.11.1995,FamRZ 96, 372 m.w.N., Keidel/Kuntze, FGG, 13. Aufl., § 23, Rz 2; Senat v. 15.7.1996 - 16 Wx 162/96 ). - OLG Köln, 22.04.1994 - 2 Wx 50/93
Beschränkung des Instanzenzuges; Betreuer ; Vormundschaften ; …
Auszug aus OLG Köln, 22.04.1998 - 16 Wx 37/98
Nur für den letzteren Fall finden die Vorschriften des ZSEG entsprechende Anwendung (so die inzwischen einhellige Rechtsprechung der Obergerichte, z.B. Senat v. 15.7.1996 - 16 Wx 162/96; OLG Frankfurt FAmRZ 96, 81; OLG Köln FamRZ 94, 1334; BayObLGZ 1995, 212).
- OLG Stuttgart, 29.06.2007 - 8 W 245/07
Tod des Betreuten: Fortsetzung eines Regreßverfahrens gegen die Rechtsnachfolger …
Denn dem Aktivvermögen des Nachlasses (BGH NJW 1964, 1418) steht nicht nur der streitgegenständliche Regressanspruch der Staatskasse und der Rückforderungsanspruch des Sozialhilfeträgers entgegen, sondern ebenfalls die Beerdigungskosten für die Betreute als Nachlassverbindlichkeit (OLG Zweibrücken Rpfleger 2004, 488), auch wenn andererseits nach dem Tod der Betreuten das "Schonvermögen" nicht mehr berücksichtigt werden kann (OLG Köln FamRZ 1998, 1617). - OLG Schleswig, 13.08.2003 - 2 W 94/03
Umfang der Haftung des Erben für Kosten der Betreuung
Eine Pflicht zur Vorlegung der Sache an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG besteht nicht, weil die einen Schonbetrag verneinenden Entscheidungen (z.B. Beschluß des OLG Köln vom 24.04.1998 FamRZ 1998, 1617 mit weiteren Hinweisen) sich nicht mit der Auslegung des erst auf Grund des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25.06.1998 am 1.01.1999 in Kraft getretenen § 1836 e BGB befassen konnten. - OLG Köln, 29.01.1999 - 16 Wx 215/98
Voraussetzungen für das Vorliegen der Mittellosigkeit eines Betreuten i.R.v. …
Sie ist insbesondere nicht durch die §§ 1908 i) Abs. 1, 1835 Abs. 4 Satz 2 a. F., 1836 Abs. 2 Satz 4 a. F. BGB i. V. m. 16 Abs. 2 ZSEG ausgeschlossen, da sie sich gegen die grundsätzliche Verweigerung einer Entschädigung aus der Staatskasse wegen Mittellosigkeit richtet, hingegen nicht die Höhe der Vergütungsfestsetzung angreift (vgl. Senat in FamRZ 1998, 1617 m. w. N.).
Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 05.03.1998 - 2 UF 3/98 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen des Anspruchs eines einkommenslosen Schülers auf Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts; Ausgestaltung der Berechnung der Unterhaltspflichten eines Vaters gegenüber seinem Kind
- rechtsportal.de
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1
Obliegenheit; Kindesunterhalt; Einkünfte aus Vermögen - juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1998, 1617
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 7/88
Heranziehung des Vermögensstamms des unterhaltspflichtigen Elternteils zur …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.03.1998 - 2 UF 3/98
Im Rahmen dieser erweiterten Unterhaltspflicht darf allerdings der Vermögensstamm zur Befriedigung des Mindestbedarfs des Kindes nur dann herangezogen werden, wenn der notwendige Eigenbedarf des Verpflichteten unter Berücksichtigung seiner voraussichtlichen Lebensdauer sowie unter Einbeziehung zu erwartender künftiger Erwerbsmöglichkeiten bis an das Lebensende gesichert bleibt (BGH, FamRZ 1989, 170 = NJW 1989, 524).